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Fuhrpark der Freiwilligen Feuerwehr Eislingen

Blaulicht und Martinshorn - was tun?

Wie verhalten Sie sich richtig, wenn Ihnen ein Einsatzfahrzeug auf Alarmfahrt begegnet?

Begegnen Sie im Straßenverkehr einem Einsatzfahrzeug auf Alarmfahrt mit Blaulicht und Martinshorn, dann ist der Notfall nicht weit entfernt. Oftmals wissen die Verkehrsteilnehmer nicht, wie sie sich in solch einer Situation richtig verhalten sollen und reagieren falsch oder überhastet. Dadurch gehen im schlimmsten Fall Sekunden oder Minuten verloren, die am Ende wertvoll sein können.

Fahrzeuge im EinsatzBild: Feuerwehr Eislingen, Fahrzeuge im Einsatz

Blaulicht und Martinshorn bedeuten für Einsatzfahrzeuge freie Fahrt. Das heißt, dass alle Verkehrsteilnehmer Ihnen sofort freie Bahn
zu schaffen haben. Trotz bestens geschulter Fahrer der Einsatzfahrzeuge sind wir aber auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Durch beachten folgender Hinweise, können Sie ihren Teil dazu beitragen, dass die Einsatzfahrzeuge schnell und sicher am Einsatzort eintreffen:

  • bleiben Sie ruhig!
  • verringern Sie Ihre Geschwindigkeit und halten Sie ggf. an
  • sollte in Engpässen ein Anhalten nicht möglich sein, fahren Sie mit konstanter Geschwindigkeit weiter und verschaffen Sie bei der nächsten Möglichkeit dann sofort freie Bahn
  • bremsen Sie nicht plötzlich und überhastet, wenn Sie ein Fahrzeug mit Sondersignalen bemerken
  • blinken Sie rechts und fahren Sie zum rechten Straßenrand oder in Parkplätze, Parkbuchten etc.
  • vergewissern Sie sich vor der Weiterfahrt, ob weitere Einsatzfahrzeuge folgen
  • an roten Ampeln überfahren Sie wenn nötig soweit die Haltelinie, dass das Einsatzfahrzeug problemlos vorbeikommt. Nicht auf Grün warten, wenn Sie dadurch die Weiterfahrt verhindern. Vergessen Sie dabei aber nicht, auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu achten.

Verhaltensweise von PKW und Fußgängern beim Wahrnehmen von Blaulicht und Martinshorn, Quelle: Landesverkehrswacht
Quelle: www.landesverkehrswacht.de / PDF Broschüre "Blaulicht-Martinshorn"

Feuerwehr im Privat-PKW

Dürfen Feuerwehrleute aufgrund einer erfolgten Alarmierung mit Ihrem Privat-Pkw Sonderrechte in Anspruch nehmen?

Ja, nach § 35 Abs.1 StVO dürfen Feuerwehrleute im Privat-Pkw auf der Fahrt zur Feuerwache Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn dies zur Gefahrenabwehr "dringend geboten" ist.
Diese dürfen allerdings nur sehr zurückhaltend in Anspruch genommen werden, da Privat-Pkw weder Blaulicht noch Martinshorn besitzen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss grundsätzlich berücksichtigt und keine anderen Verkehrsteilnehmer dürfen dabei gefährdet werden.

Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ist beispielsweise nur in geringen Maßen erlaubt.
Die Feuerwehrleute sind zwar durch die Sonderrechte von den Vorschriften der StVO befreit, allerdings stehen ihnen dabei keine Wegerechte zu, d.h. kein Recht auf freie Bahn.